Organe unserer Genossenschaft
Wie funkioniert eine Genossenschaft
Das Genossenschaftsgesetz
Das Gesetz gibt die Organe und damit auch Struktur unserer Genossenschaft vor.
Auf dem vertrauensvollen Zusammenwirken von Mitgliedervertreterversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand basiert die Geschäftspolitik und Entwicklung unserer Genossenschaft. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung, alle Mitglieder wählen die Mitgliedervertreterversammlung, die wiederum den Aufsichtsrat wählt. Als Kontrollgremium bestellt, kontrolliert, fördert und berät der Aufsichtsrat den Vorstand.

Der Vorstand
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt und führt die Genossenschaft als Wirtschaftsunternehmen. Er besteht nach der Satzung der BWG aus mindestens zwei Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen. Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Genossenschaft und vertritt diese gemeinschaftlich bei allen Rechtsgeschäften.
Die Mitgliedervertreterversammlung
Die Mitgliedervertreterversammlung muss jährlich bis spätestens 30. Juni vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder durch den Vorstand einberufen werden. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben in dieser Versammlung kein Stimmrecht. Am Ende des Kalenderjahres wird eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung einberufen, in der der Jahresabschluss besprochen wird. Zusätzlich dazu kommen die Mitgliedervertreter:innen in Stammtischen in ihren Quartieren zusammen, um Anliegen der Mitglieder mit Vertreter:innen unserer Genossenschaft zu besprechen.
Die Satzung regelt im Detail die weiteren Verfahrensfragen. Sowohl Aufsichtsrat als auch Vorstand legen in der Mitgliedervertreterversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat bildet dauerhaft oder zeitweilig thematische Ausschüsse. Aktuell existieren der Ausschuss für Bau und Werterhaltung und der Finanzausschuss. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß der Satzung für fünf Jahre gewählt und müssen Mitglied der Genossenschaft sein. Die Einzelheiten zur Wahl sind in einer Wahlordnung durch die Mitgliedervertreterversammlung festgelegt worden.



